Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln (Prüffristenermittlung)
Frage:
In unserem Unternehmen wird jährlich die Geräteprüfung nach BGV A3 durchgeführt. Teilweise z.B. im Bürobereich sehe ich nicht die Notwendigkeit, die EDV-Geräte jährlich zu prüfen. Kann hier die 2%-Regelung angewendet werden und welche Maximalprüffristen sind überhaupt bindend?
Antwort:
„BGV A3-Prüfung“ - dieses Schlagwort kennt sicherlich jeder, der elektrische Geräte in einem Unternehmen einsetzt. Eine bedeutend höhere rechtliche Wichtung ist der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beizumessen. Dort wird generell vom Unternehmer verlangt, Arbeitsmittel (nicht nur elektrische) zu prüfen.
„Gut, dann ist es ein formeller Fehler und wir schreiben ab jetzt: Geprüft nach BetrSichV…“. Wenn es nur so einfach wäre! Denn die BetrSichV verlangt in § 3, Abschnitt (3) eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.
„… Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“.
Die BGV A3 als autonome Rechtsnorm der Unfallversicherungsträger verlangt, elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen zu prüfen, wobei die Fristen so zu bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Man soll sich also Gedanken darüber machen, wann eine Wiederholungsprüfung sinnvoll erscheint. Glücklicherweise gibt es in der Durchführungsanweisung zur BGV A3 Tabellen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die eine maximale Prüffrist vorgeben. Und da wir dazu neigen, stets den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen, werden diese Prüffristen als starre Prüffristen einfach so übernommen.
Anmerkung:
Die bisherige Ermächtigungsgrundlage der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften ist durch das Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) und der damit verbundenen Abänderung des 7. Sozialgesetzbuches § 15 grundlegend neu geregelt worden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergibt sich de facto eine Einschränkung der Rechtsbefugnis der Unfallversicherungsträger. Das Erlassen von UVVen als autonomes Recht darf von den UV-Trägern nur noch unter der Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erfolgen. Die Ablösung der BGV A3 durch gesetzliches Regelwerk wird mittelfristig erfolgen. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und werden in Zukunft die BGV A3 komplett ersetzen.
Der Gesetzgeber nimmt mit der BetrSichV bewusst Abstand von starren Prüffristen und gibt Unternehmern den Freiraum, Prüffristen eigenverantwortlich festzulegen. Damit es hier nicht zu willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Prüfintervallen kommt, müssen die zuständigen Betreiber Gefährdungen erfassen, welche z.B. durch äußere Einflüsse auf die Arbeitsmittel zurückzuführen sind – und das schriftlich. Wichtige Aspekte sind Wechselwirkungen von Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoff, da sich durch diese Kombination gefährliche Zustände ergeben können. Da diese Wechselwirkungen in jedem Unternehmen unterschiedlich sind, kann anhand von starren Gefährdungs-Checklisten keine richtige, in sich schlüssige Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Eine Erweiterung von Gefährdungskatalogen mit eigenen Wechselwirkungen ist unumgänglich. Hier wird jetzt auch deutlich, wie eng die unterschiedlichen Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen zusammenhängen. Siehe Bild:

Es hat sich also einiges getan. Eine rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über die Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bevor mit den Prüfungen begonnen werden kann sind jetzt zusätzlich neue Hürden entstanden, die zuerst genommen werden müssen. Denn kommt es zu einem Unfall, hat die Realität gezeigt, dass die Gerichte mittlerweile die Gefährdungsbeurteilung verinnerlicht haben. So ist die erste Frage meist die, nach Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Gut wenn man dann etwas vorzeigen kann!
In Betrieben, wo die BetrSichV schon länger Einzug hielt, hat man im Nachhinein schon häufig festgestellt, dass der Gesetzgeber keine neue Hürde geschaffen hat. Dem Betreiber steht sogar sehr viel Freiraum und Einsparpotential durch flexible Prüfintervalle zur Verfügung.
Die Gefährdungsbeurteilung soll auf gar keinen Fall eine neue Wissenschaft sein. Sie hilft vielmehr Gefahren zu erkennen, die zu Unfällen, Störungen und Ausfällen von Anlagen führen können. Hier ist sowohl fundiertes Fachwissen als auch der „gesunde Menschenverstand“ gefordert. Ist dieser eingeschaltet, läuft die Gefährdungsbeurteilung meistens schon im Kopf ab. Die Schwierigkeit besteht dann eigentlich nur noch darin, dass ganze in eine schriftliche Form zu bringen. Bei der Bewertung von Gefährdungen und des daraus resultierenden Prüfturnus sei der Rat gegeben, das Ganze für einen Außenstehenden transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Zur praktischen Umsetzung können dynamische Gefährdungskataloge kommen. Also ein Pool worin bestehende Gefährdungspotentiale wie z.B. mechanische, elektrische, Brand – und Explosionsgefährdungen sowie Wechselwirkungen ständig durch eigens erkannte Risiken erweitert werden.
Bei der Ermittlung einer Prüffrist ist es durchaus sinnvoll Gruppen von Arbeitsmitteln zu bilden und dieser Gruppe eine Gefährdungsbeurteilung zuzuordnen. Diese Gruppen beinhalten dann Geräte, welche den gleichen Gefährdungen und Beanspruchungen unterliegen. Zur Erfassung von Gefährdungen dient der Gefährdungskatalog als Grundlage. Schritt für Schritt werden zutreffende Gefährdungen ausgewählt und gewichtet. Am besten geschieht das in einem Team aus Sicherheitsfachkraft, Benutzer und Prüfer der Arbeitsmittel. In der Praxis macht so etwas leider oft nur die Sicherheitsfachkraft allein. Kennt die alle Gefährdungen die berücksichtigt werden müssen… wohl kaum! Die Prüffrist resultiert schlussendlich aus dem errechneten Mittel aller ausgewählten Gefährdungen. Hier können die maximalen Prüffristen der BGV A3 dann wieder als „Orientierungshilfe“ Einzug halten. Eine praktische Software ist das GEPI - Tool aus unserem Hause. Dort gibt es vorbereitete Gefährdungskataloge, die beliebig bearbeitet, erweitert oder komplett erneuert werden können. Zusätzlich erleichtert die Software die Rechtssicherheit in dem die Prüffrist durch eine fest hinterlegte Formel gemittelt wird.
Team MEBEDO Akademie