Zurückziehung der TRBS 2131 und künftige Einbindung der "elektrischen Gefährdungen" in staatliche Arbeitsschutz-Regelwerke

Ralf Ensmann, Köln und Stefan Euler, Badenheim

Was bisher geschah…
Mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl. 49-51 vom 12.11.2007 wurde die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“ vom Bundesministe-rium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben und damit in Kraft gesetzt. Mit großem Erstau-nen musste die elektrotechnische Fachwelt nach einer „Lebensdauer“ von nur rund zweieinhalb Jah-ren die Aufhebung der Gültigkeit der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2131 zum 16.07.2010 - wiederum durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt - zur Kenntnis nehmen. Die Praxis hat zunehmend gezeigt, dass die TRBS 2131 inzwischen jedoch in vielen Unternehmen "ange-kommen" war. In Institutionen, Großkonzernen, Kommunen und mittelgroßen Unternehmen hat die Zurückziehung der Technischen Regel insofern eine gewisse Verunsicherung mit sich gebracht und Fragen bezüglich der künftigen Einbindung der "elektrischen Gefährdungen" in staatliche Arbeits-schutz-Regelwerke aufgeworfen.

Anwendungsbereich und Verständnis der TRBS 2131
Die TRBS 2131 musste als „Meta-Werk“ verstanden werden, das alle elektrischen Gefährdungen erstmals in einer einzigen Regel zusammenfasst und übergeordnet betrachtet hat, aber es ist auch festzuhalten, dass es - wie es auch zu erwarten war - in fachlicher Hinsicht keine "Neuigkeiten" in dieser Technischen Regel gab. Die Inhalte finden fachlich ihre Entsprechung in den jeweiligen und seit vielen Jahren existierenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen sowie in den VDE-Bestimmungen. Neu ist lediglich die gefährdungsbezogene Betrachtungsweise bzw. der gefährdungsbezogene Aufbau. Es ging auch nicht um eine direkte 1:1-Ablösung von der BGV A3 durch die TRBS 2131. Es vielmehr so zu verstehen, dass im Sinne eines echten Leitbildwechsels im deutschen Arbeitsschutz eine ganze Reihe von BG-Werken einer ganzen Reihe von staatlichen Werken gegenüberstehen:

Abbildung 1: Gegenüberstellung in der Elektrotechnik relevanter Regelwerke

 

Derzeit keine Regelungslücke
Es entsteht aus dem vorgenannten Grund in fachlicher Hinsicht durch die Zurückziehung der TRBS 2131 keine „Regelungslücke“, die BGV A3 sowie alle anderen staatlichen und berufsgenossenschaft-lichen Regelwerke sowie die Bestimmungen der privaten Normengeber sind und bleiben weiter in Kraft und von der Zurückziehung der TRBS 2131 völlig unberührt.
Neben der oben bereits genannten BGV A3 seien beispielsweise die Betriebssicherheitsverordnung selbst, aber auch die TRBS 1111, die TRBS 1201, die TRBS 1203 oder die DIN-VDE-Bestimmungen genannt. Das bedeutet natürlich - entgegen der Ansicht mancher Unkundiger - auch, dass das Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel weiterhin durch die Betriebssicherheitsverordnung sowie die konkretisierenden Regeln TRBS 1111, 1201 und 1203 geregelt wird. Hier haben sich keinerlei Änderungen ergeben.

Gründe für die Zurückziehung der TRBS 2131
Die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" war ein gutes, wenn auch sicherlich verbesserungsfähi-ges Werk, wenn man bedenkt dass es erst in der "Version 1.0" vorlag und es sich mit seit Jahrzehnten etablierten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie der BGV A3 vergleichen und messen lassen musste. Eine Überarbeitung der TRBS 2131 war aus Sicht vieler Fachleute wie auch des Verfassers geboten, die zunächst ersatzlose Zurückziehung "aus formaljuristischen Gründen" muss hingegen erklärt werden:

TRBS 2131 bei der rechtsförmlichen Prüfung "durchgefallen"
Bei der rechtsförmlichen Prüfung durch das zuständige Ministerium wurde festgestellt, dass die TRBS 2131 elektrische Gefährdungen regelt, die nicht Arbeitsmitteln zuzuordnen sind, sondern Arbeitsum-gebungen bzw. Arbeitsverfahren[*] . Diese sind aber nicht vom arbeitsmittelbezogenen Anwendungsbe-reich der TRBS 2131 übergeordneten Betriebssicherheitsverordnung gedeckt. Deshalb wurde seitens des zuständigen Referats des Ministeriums die richtige Entscheidung getroffen und die TRBS 2131 zurückgezogen. 

 

[*] Den „Stein ins Rollen gebracht“ hat die rechtsförmliche Überprüfung der geplanten und nie umgesetzten Bekanntmachung der TRBS 2131 Teil 1 „Arbeiten unter Spannung“.

Abbildung 2: Regelungsbereich der konkretisierenden Regel (TRBS 2131) ist größer als der Regelungsbereich der übergeordneten Rechtsvorschrift (BetrSichV)

 

Die Vermutungswirkung, bei der Einhaltung der Technischen Regel 2131 die Anforderungen der Be-triebssicherheitsverordnung zu erfüllen, ist somit mit der Zurückziehung im Juli 2010 entfallen. Die Aufhebung ermöglicht aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Verfassers eine zügige Neuordnung des Bereichs der elektrischen Gefährdungen durch den Ausschuss für Be-triebssicherheit und vermeidet das Missverständnis, eine Technische Regel könne das umfangreiche Fachgebiet losgelöst von der zu konkretisierenden Rechtsvorschrift erfassen.


Mögliche Handlungsalternativen
Für den vorstehend beschriebenen Sachverhalt ergeben sich nun zwei grundsätzlich unterschiedliche Handlungsalternativen:

1. Das nachgelagerte, konkretisierende Regelwerk (die ehemalige TRBS 2131) wird so weit "zu-recht gestutzt", dass es nur noch den (enger gefassten) Anwendungsbereich der Betriebssi-cherheitsverordnung behandelt. Es müsste dann allerdings die Frage gestellt werden, was noch Sinnvolles in der Regel übrig bliebe? Nämlich eine Technische Regel für Betriebssicherheit, die lediglich die elektrischen Gefährdungen beschreibt, die von bereitgestellten und benutzten Arbeitsmitteln ausgehen. Diese Technische Regel würde dann den gesamten Bereich der elektrischen Anlagen bzw. den Bereich aller elektrischen Gefährdungen, die nicht durch die Arbeitsmitteldefinition gemäß Betriebssicherheitsverordnung abgedeckt sind, nicht regeln.

2. Das nachgelagerte technische Regelwerk wird in seiner Breite und Tiefe als sinnvoll und not-wendig angesehen, dann wäre es auch denkbar diese Tatsache als Auslöser für eine Überar-beitung und Erweiterung der Betriebssicherheitsverordnung zum Anlass zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist natürlich die wesentlich zeit- und arbeitsaufwendigere Variante.

Anpassung der Betriebssicherheitsverordnung angestrebt
Das Bundesministerium hat sich richtigerweise für die zweitgenannte Möglichkeit, also die Anpassung der Betriebssicherheitsverordnung mit dem Ziel einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ver-ordnung, entschieden. Das bedeutet, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Sinne einer evoluti-onären Fortentwicklung an die komplexeren Anforderungen der Praxis bzw. an das (nachrangige) technische Regelwerk angepasst werden müsste. Das kann bei unvorsichtiger Vorgehensweise mit der politisch angestrebten 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben „von oben nach unten“ kollidieren. Es ist daher ein wohlüberlegter und integrierter Ansatz erforderlich, der elektrische und auch andere, wie beispielsweise mechanische Gefährdungen, die aus der Arbeitsumgebung bzw. einem integrierten Arbeitssystem resultieren, in die Verordnung aufnimmt. Das erklärt auch, warum beispielsweise keine zeitnahe Überarbeitung lediglich der TRBS 2131 - wie im Bereich der Technischen Regeln sonst durchaus üblich - vorgenommen wurde, denn das wäre zwar der Weg des geringsten Widerstandes gewesen, hätte jedoch aus fachlicher Sicht langfristig die deutlich schlechtere Variante dargestellt. Die folgende Abbildung verdeutlicht, dass nur eine umfassende und integrierte Betrachtungsweise, die dann alle Gefährdungen und deren Wechselwirkungen berücksichtigt, Sinn ergibt.

Abbildung 3: Arbeitssystem mit den Komponenten Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoff sowie deren Wechselwirkungen

Über den Fortgang der Angelegenheit wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales - unter an-derem im Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und in entsprechenden Arbeitskreisen – beraten werden. Vorrangig vor dem Thema TRBS 2131 wird entsprechend der obigen Ausführungen aller-dings das Thema "Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung" behandelt.

Überarbeitung berufsgenossenschaftlicher Werke wahrscheinlich
Eine weitere Konsequenzen der Zurückziehung der TRBS 2131 ist die Folgende: Die BGV A3 (Elekt-rische Anlagen und Betriebsmittel) und die BGR A3 (Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln) bleiben - noch länger als bis vor einiger Zeit erwartet - in Kraft, denn die Be-rufsgenossenschaften werden ihr Werk folgerichtigerweise erst zurückziehen, wenn es auf der staatli-chen Seite entsprechende und belastbare Regelungen gibt. Im Fachausschuss Elektrotechnik der Be-rufsgenossenschaften gibt es konkrete Bestrebungen zeitnah die BGR A3 und gegebenenfalls auch die Durchführungsanweisung der BGV A3 zu überarbeiten um für die nächsten Jahre aktuelle und praxisgerechte Lösungen anbieten zu können.

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ralf Ensmann

Stefan Euler

BDSH-geprüfter Sachverständiger für die rechtssichere Organisation des elektrotechnischen Betriebsteils

BDSH-geprüfter Sachverständiger für das Prüfen elektrischer Arbeitsmittel

Beide Autoren verfügen über langjährige, bundesweite Trainer- und Beratererfahrung. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind neben grundlegenden elektrotechnischen Fachthemen unter anderem die Qualifizierung und Betreuung von verantwortlichen Elektrofachkräften sowie die Beratung von Unternehmen jeder Größe beim Aufbau einer rechtsicheren Organisationsstruktur im elektrotechnischen Bereich. Sie sind zudem Autoren diverser Bücher, DVDs und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften. Weitere Informationen unter www.ensmann.com