Staatliche Vorgaben – TRBS 1112 Instandhaltung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14. Oktober 2010 eine neue Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1112) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie konkretisiert die Forderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten!
Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit der BetrSichV werden europäische Mindestvorschriften, für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit, in deutsches Recht umgesetzt. In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen konkretisiert sowie gemäß dem Stand der Technik beispielhafte Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung vorgegeben. Für denjenigen, der die Technischen Regeln für Betriebssicherheit und die beispielhaften Maßnahmen zur Anwendung bringt, gilt der Beweis des ersten Anscheins, die BetrSichV eingehalten zu haben. Bei der Anwendung anderer Lösungen erlischt die Vermutungswirkung und die gleichwertige Erfüllung der Verordnung muss schriftlich nachgewiesen werden - zumindest dann, wenn es zu einem Schadensfall gekommen ist. Dies sollte dann schon im Vorfeld anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger werden sukzessive zurückgezogen und durch diese staatliche Arbeitsschutzvorschriften ersetzt.
Anwendungsbereich der TRBS 1112
Grundsätzlich ist eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) seit 1996 vorgeschrieben. Die BetrSichV fordert eine Erfassung von Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Die TRBS 1112 ist speziell anzuwenden für:
- Die Planung und Ausführung von Instandhaltungstätigkeiten,
- Störungssuche,
- Erprobung nach Instandsetzung.

- Abb.1: Integrierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen

- Abb. 2: Wechselwirkungen
Für wen gilt die TRBS 1112?
Insbesondere bei der Feststellung des Istzustandes (Inspektion), bei dem Wiederherstellen des Sollzustandes (Instandsetzung) und bei der Überprüfung nach Reparatur (Erprobung), können sich Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen) in gefährlichen Betriebszuständen befinden. Für die Gefährdungserfassung und Gefahrenabwehr ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. Für die unterschiedlichen Gewerke können dann gemäß ArbSchG § 13 entsprechend fachlich geeignete Personen beauftragt werden und als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen die Arbeitsschutzvorschriften umsetzen. In der Elektrotechnik stellen die DIN VDE 0105-100 und die DIN VDE 1000-10 konkrete Anforderungen an die Organisation und an die Qualifikation der im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. Dementsprechend muss eine schriftlich bestellte, verantwortliche Elektrofachkraft den Forderungen nachkommen.

- Abb. 3: Beispielhafte Organisation des elektrotechnischen Bereichs
Was fordert die TRBS 1112?
Für eine sichere Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sind immer folgende Schritte einzuhalten:
- Festlegen von Art, Umfang und Abfolge der Instandhaltungsmaßnahmen,
- Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenfestlegung,
- Festlegen von Sicherheitsanforderungen und Qualifikationsstand des Instandhaltungspersonals vor der Vergabe an Fremdfirmen.
Die bei der Instandhaltungsmaßnahme beschäftigten Personen sind über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Insbesondere wird beim Einsatz von externen Personen eine Regelung der Zusammenarbeit verlangt. Ein Informationsaustausch muss im Vorfeld erfolgen. Weiterhin kann es durchaus sinnvoll oder auch notwendig sein, die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam zu erstellen. Das gilt auch für die Zusammenarbeit von eigenem Instandhaltungspersonal unterschiedlicher Verantwortungsbereiche. Generell hat es sich in der Praxis bewährt, Koordinatoren zu bestellen. Eine gemeinsame Festlegung von Maßnahmen, deren Umsetzung und auch die Überwachung während der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen sind dadurch gewährleistet. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unterweisung der Beschäftigten über die relevanten Gefährdungen bezogen auf das Arbeitsmittel und das Arbeitsumfeld. Dabei ist die Transparenz über örtliche Verhältnisse, weiter laufende Arbeiten im Betrieb sowie damit einhergehende Gefährdungen ebenso wichtig, wie die Information zu den festgelegten organisatorischen Maßnahmen und die zu verwendende PSA und die Werkzeuge.
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen sind notwendig?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist seit 1996 für jede ausgeübte Tätigkeit und für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilung hat, in den meisten Fällen, schriftlich zu erfolgen, muss transparent, nachvollziehbar und für einen Außenstehenden wiederholbar sein. In der TRBS 1112 werden, aus gutem Grund, speziell die Tätigkeiten in der Instandhaltung betrachtet. Die Praxis zeigt nämlich, dass vorhandene Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG häufig nur sehr oberflächlich die einzelnen Fachbereiche beleuchten. Der Grund dafür liegt nicht selten darin, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Beurteilungen im Alleingang erstellt haben, jedoch die entsprechende Fachkenntnis für die verschiedenen Gewerke nicht besitzen. Da kann man dann oftmals lesen, dass z. B. eine elektrische Gefährdung vorhanden ist. Wo aber genau, welche Maßnahmen festgelegt sind und wer im Einzelnen verantwortlich ist, wird nicht aufgeführt. Selbstverständlich können bei wiederkehrenden, gleichen oder ähnlichen Instandhaltungsarbeiten vorhandene Gefährdungsbeurteilungen genutzt werden. Vor der Instandhaltungsmaßnahme ist jedoch zu prüfen, ob die vorliegende Gefährdungsbeurteilung ausreichend und anwendbar ist. Ansonsten muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Das System funktioniert also nur, wenn es auch gelebt wird!
Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1112
Bei der Beurteilung sind insbesondere Gefährdungen zu berücksichtigen, die von dem instandzuhaltenden Arbeitsmittel ausgehen wie z. B. Arbeitsstoffe, gefährliche Strahlung, frei zugängliche Maschinenteile, sich in Betrieb befindliche angrenzende Arbeitsmittel, Betriebs- und Schaltzustände. Auch Gefährdungen durch die Instandhaltungsmaßnahme an der Arbeitsstelle, z. B. Absturzgefahren durch Bodenöffnungen, undefinierte Schaltzustände, eingeschränkte Bewegungsfreiheit, eingesetzte Hilfsmittel (z. B. Krane) sind mit einzubeziehen. Die Vorgehensweise ist prinzipiell nicht neu und wird schon in der TRBS 1111 >>> Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung <<< allgemein beschrieben. Grundsätzlich ist eine Gefährdungsbeurteilung nach dem folgenden Ablauf durchzuführen:
1. Informationen beschaffen
2. Gefährdungen ermitteln
3. Gefährdungen bewerten
4. Maßnahmen festlegen
5. Maßnahmen umsetzen (in der TRBS 1112 speziell bei der Instandhaltung)
6. Maßnahmen kontrollieren
7. Dokumentieren

- Abb. 4: Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111
In der TRBS 1112 ist in der Anlage 1 ein Ablaufdiagramm enthalten. Zusätzlich zur Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung wird dort der komplette Prozessablauf einer Instandhaltungsmaßnahme beschrieben.

- Abb. 5: Ablauf einer Instandhaltung und Erprobung nach TRBS 1112
Die TRBS 1112 enthält eine Hilfestellung
In der Anlage 2 ist eine Tabelle mit möglichen Gefährdungen und beispielhaften Maßnahmen implementiert. Diese Tabelle ist natürlich keine erschöpfende Liste. Sie dient bei der Gefährdungserfassung als hilfreiche Grundlage. Eigene Gefahrenpotentiale müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Insbesondere sind an dieser Stelle Wechselwirkungen zu erwähnen, die in den verschiedenen Unternehmen auch sehr unterschiedlich zum Tragen kommen. Wechselwirkungen sind Gefährdungen, die durch die Kombination von Arbeitsmitteln untereinander oder in der Kombination mit Gefahrstoffen neu entstehen. Eine weitere hilfreiche Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung kann die Software GEPI aus dem Hause Mebedo sein. Der darin implementierte Gefährdungskatalog aus der TRBS 1112 kann mit neuen Gefährdungen und Wechselwirkungen erweitert werden. Eine dynamische Erfassung, Beurteilung und Maßnahmenfestlegung, sowie eine rechtssichere Dokumentation sind damit gewährleistet.

- Abb. 6: Ausschnitt aus dem Gefährdungskatalog der TRBS 1112

- Abb. 7: Gefährdungserfassung nach TRBS 1112 mit GEPI
Fazit!
Im Schadensfall – gravierende Personenschäden bei Instandhaltungsarbeiten kommen leider sehr häufig vor – muss der Arbeitgeber bzw. sein Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nachweisen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben dabei beispielhaft Maßnahmen vor, die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wiedergeben. Liegt eine im Vorfeld erstellte, schriftliche Gefährdungsbeurteilung vor, in der die vorgeschlagenen Maßnahmen herangezogen werden und die Gefährdungsbeurteilung auch gelebt wird, ist der Eintritt eines Schadensfalls zwar unwahrscheinlich, aber dennoch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall greift dann die Vermutungswirkung alles richtig gemacht zu haben und man ist rechtlich gesehen abgesichert. Das Credo lautet: Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung.