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VEFK - Die verantwortliche Elektrofachkraft

 

Ein Unternehmer trägt in seinem Betrieb die alleinige Verantwortung und ist die Schlüsselfigur für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Als Richtlinie dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Präventionsgedanken in den Vordergrund. Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen, Übertragung von Arbeiten an fachlich und persönlich geeignete Personen, stellen Unternehmerpflichten dar, die es in einzelnen Fachbereichen nahezu unumgänglich machen, Führungskräfte in die Unternehmerverantwortung mit einzubinden. Bedient sich der Unternehmer nicht dieser Möglichkeit, wenn er selbst ist nicht in der Lage ist, diese Aufgabe richtig und umfassend zu erfüllen spricht man von einem Organisationsverschulden nach Paragraph 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Über die Konsequenzen bei solch einem Verschulden entscheiden ausschließlich Robenträger bei Gericht...

Das Arbeitsschutzgesetz bietet nach Paragraph 13 die Möglichkeit zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter schriftlich mit der Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben zu beauftragen. Dadurch ist keine Freidelegation geschaffen, denn die Verantwortlichkeit des Unternehmers ändert sich damit in eine Überwachungspflicht der beauftragten Person.
Stichprobenartig durchgeführte und niedergeschriebene Kontrollmaßnahmen vervollständigen eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung. Sollte sich herausstellen, dass der Unternehmer eine Person mit einer nicht ausreichenden Befähigung beauftragt hat, und dies zu einem Unfall führt, kann ihm ein Auswahlverschulden angelastet werden. Ausgestattet mit unternehmerischer fachlicher Verantwortung und Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder eines Betriebsteils wird eine solche verantwortliche Person als verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK im Sinne der DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 bzw. 5.3 bezeichnet.

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Was genau ist denn ein elektrotechnischer Betriebsteil?

Zu einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zählt jeder Bereich, der sich mit elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befassen muss. Die VDE 1000-10:2009-01 gibt im Abschn. 1 Aufschluss über Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit und damit einem elektrotechnischen Betriebsteil gleichzusetzen sind, z.B. gilt dies für das:

a) Planen, Projektieren, Konstruieren
b) Einsetzen von Arbeitskräften
    • Organisieren der Arbeiten
    • Festlegen der Arbeitsverfahren
    • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
    • Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
    • Hinweisen auf besondere Gefahren
    • Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
    • Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
    • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen
c) Errichten
d) Prüfen
    • Besichtigen
    • Erproben
    • Messen
e) Betreiben
    • Inbetriebsetzen
    • Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln,
       die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
    • Arbeiten
    • Instandhalten
f) Ändern

Welche Anforderungen werden an die in der Elektrotechnik tätigen Personen gestellt

Nach der DIN VDE 1000-10:2009-01 bedingt jede der o.g. Tätigkeiten die selbständige Ausführung durch eine im besonderen Maße qualifizierten Elektrofachkraft. Da der Umfang der elektrotechnischen Verantwortung maßgeblich von der Aufgaben- und Kompetenzzuweisung im Unternehmen abhängig ist, unterscheidet die DIN VDE 1000-10:2009-01 insbesondere zwischen einer verantwortlichen Elektrofachkraft (Abschn. 3.1 bzw. 5.3) und der einfachen Elektrofachkraft - EFK (Abschn. 3.2). Andere Personen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft nach Abschn. 3.1 oder 3.2 bzw. 5.3 in diesen Bereichen tätig werden.

Definition der Elektrofachkraft - EFK

Dabei gilt eine Person als Elektrofachkraft nach Abschn. 3.2, die Aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK ohne übertragene fachliche Leitung

Eine Qualifikationsstufe der verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) ist die verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 mit fachbezogener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter also Elektrofachkraft nach Abschn. 3.2. Diese übernehmen in den Unternehmen die Fach- und Aufsichtsverantwortung vornehmlich für die tätigen Fachkräfte, aber auch für bestimmte Betriebs- und Anlagentechnik. In der DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 steht folgendes:

DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 (Auszug)

„Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (EFK) nach Abschn. 3.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“

Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit übertragener fachlicher Leitung

Die nächste Stufe der Qualifikation ist die verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 5.3. Diese hat die fachliche Leitung eines Betriebes oder Betriebsteiles vom Unternehmer übertragen bekommen.

Welche Anforderungen werden an die Ausbildung der VEFK gestellt?

Die verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK mit übertragener fachlicher Leitung nach Abschn. 5.3 muss über eine fachliche Ausbildung mit bestandenem Abschluss als
    • Staatlich geprüfter Techniker bzw. Staatlich geprüfte Technikerin,
    • Industriemeister bzw. Industriemeisterin,
    • Handwerksmeister bzw. Handwerksmeisterin,
    • Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin, Bachelor oder Master
auf dem Arbeitsgebiet der Elektrotechnik verfügen.

Ein zeitnaher Einsatz in diesem Bereich, ebenso die Kenntnisse der allgemein anerkannten technischen Regeln (diese beinhalten nicht nur die DIN-VDE-Normen oder VDE-Normen sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer) sind unabdingbare Voraussetzungen für die Übernahme der verantwortlichen fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils in einem Unternehmen.

Eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung wird durch eine schriftliche Bestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) hinsichtlich ihrer Aufgaben und Kompetenz inklusive der notwendigen Weisungsfreistellung vollzogen (siehe DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 6).

Einsatzbereiche der verantwortlichen Elektrofachkraft

Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit greift die seit Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gegenüber den VDE-Normen ist sie nicht auf den Bereich der Elektrotechnik beschränkt, erreicht jedoch juristisch gesehen einen wesentlich höheren Stellenwert.

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen (setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von deren Wechselwirkungen bestimmt wird) sind nach Abschn. 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel definiert.
Die Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst nach Abschn. 2 der Betriebssicherheitsverordnung alle ein Arbeitsmittel betreffende Maßnahmen, wie:
    • Erprobung,
    • Ingangsetzen,
    • Stillsetzen,
    • Gebrauch,
    • Instandsetzung und Wartung,
    • Prüfung,
    • Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung,
    • Um- und Abbau und
    • Transport

Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert § 2 (7) BetrSichV eine befähigte Person. Diese muss durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist dies eine Elektrofachkraft (EFK) oder eine verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik.

Idealerweise obliegt es einer verantwortlichen Elektrofachkraft - VEFK, den notwendigen Grad einer Qualifikation zu bestimmen und eine dafür befähigte Person auszuwählen. So ist z.B. zu berücksichtigen, ob ein Prüfer elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel die Voraussetzung einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 besitzt. Dies gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für im Unternehmen eingesetzte externe Dienstleister. Hier hat schon so manches Unternehmen „Schiffbruch“ bei der Beauftragung des günstigsten (und damit meist nicht befähigten) Prüfers erlitten.

Vorsicht beim Auswahlverschulden!

Wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich hierbei um ein Auswahlverschulden. Hat jemand aus diesem Grund einen Schaden erlitten, kann das Unternehmen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Eine geeignete verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK hätte zumindest einen Qualifikationsnachweis als befähigte Person zum Prüfen von internen wie auch externen Prüfer eingefordert.

Zusatz Verantwortliche Elektrofachkraft bei öffentlichen Einrichtungen und Kommunalverwaltungen

Brauchen Schulgebäude eine verantwortliche Elektrofachkraft?

Rechtsvorschriften und Regelwerke wie z.B. ArbSchG, BetrSichV, Vorschriften der Unfallversicherungsträger (u.a. BGV, GUV) und die DIN VDE-Bestimmungen finden auch in staatlichen Einrichtungen Anwendung.

Amtshaftung

Im Bereich der Amtshaftung (§ 839 BGB) geht es dann um Organisationsverschulden, wenn ein Bürger durch staatliches Handeln einen Schaden erleidet und sich innerhalb der Behörde kein konkreter Verantwortlicher findet. Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus. Eine Behörde muss in sachlicher und personeller Hinsicht so ausgestattet sein, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann. Ein Organisationsmangel welcher eine Haftung auslöst liegt auch ohne persönliches Verschulden eines Mitarbeiters vor, z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals bzw. auch anderer Mittel.

Besonders gravierend davon betroffen sind klassische Kommunalverwaltungen mit Verwaltungs- und Schulgebäuden. Dabei sind die zuständigen Haustechniker oftmals weder befähigte Personen im Sinne der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203 Teil 3) noch Elektrofachkräfte nach DIN VDE 1000-10:2009-10 und entbehren zusätzlich der Leitung und Aufsicht einer dringend benötigten verantwortlichen Elektrofachkraft - VEFK nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 und 5.3.