Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) auf Grundlage des § 13 ArbSchG, § 13 BGV A1, der DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100

 

Frage: Besteht entsprechend den gesetzlichen Grundlagen und Normen die Möglichkeit, dass die Anwendungsbereiche aus der DIN VDE 1000-10 auf mehrere Personen innerhalb des Unternehmens und Bereiche aufgeteilt wird und somit mehrere verantwortliche Elektrofachkräfte benannt werden?

Hohe Auswahlverantwortung des Unternehmers/Arbeitgebers für die vEFK

Auswahlverantwortung des Unternehmers/Arbeitgebers

Diese Fachfrage beschäftigt sich mit der Thematik der hohen Auswahlverantwortung des Unternehmers/Arbeitgebers bezüglich der Bestellung seiner verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) respektive verantwortlichen Elektrofachkräfte sowie der Möglichkeit für mehrere Betriebsteile/-bereiche eine eigene verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen. Des Weiteren wird der Inhalt der Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft näher erläutert.

 

Organisationspflichten des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Organisationspflicht aus dem ArbSchG

Die eigentliche Rechtsgrundlage für die Organisationspflicht des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist § 3 Abs. 2 ArbschG. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber generell verpflichtet „unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Weiterhin sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Stellenwert der DIN VDE 1000-10 und 0105-100         

In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die DIN VDE 1000-10 wie auch die DIN VDE 0105-100 keine Rechtsnorm darstellt, sondern, wie alle DIN-Normen eine technische Regel zum Gesundheitsschutz. Sie hat allerdings einen gleichsam zwingenden Charakter, da es sich um ein technisch anerkanntes Regelwerk handelt, bei dessen Befolgung die Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt sind.

Die Unternehmensleitung trägt die oberste Verantwortung im Unternehmen

Somit muss der Unternehmer/Arbeitgeber die Organisation der elektrotechnischen Sicherheit rechtssicher gestalten.

Der Unternehmer kann Führungskräfte, im zugewiesenen Verantwortungsbereich, in seine Gesamtverantwortung einbinden.

Die Beauftragung mit Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz

Grundlegende Vorschrift ist hier der § 13 Abs. 2 ArbSchG. Diese Vorschrift gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit den ihm obliegenden Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz zu beauftragen, und zwar in eigener Verantwortung.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber generell verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes „unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Mit dieser Generalklausel des Arbeitsschutzgesetzes lassen sich sämtliche Maßnahmen, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen erfassen, also auch die hier zu betrachtende Organisationsstruktur bei der zwingend erforderlichen elektrotechnischen Sicherheit im Unternehmen.

Transparente Unternehmensorganisation ist erforderlich

Das erfordert eine transparente Unternehmensorganisation und im Unternehmen entstehen so Delegationsketten.

Der Delegierende (Unternehmer/-vertreter) hat, aus seiner Fürsorgeverpflichtung resultierend die Verantwortung für die...

... Organisation („Sagen, wo es lang geht“), die

... Auswahl („Den richtigen Mitarbeiter auf die richtige Position“) und die

... Kontrolle („Sich davon überzeugen, ob...“)

Der Unternehmer/Arbeitgeber sollte die Auswahlverantwortung seiner, für Ihn tätigen, verantwortlichen Elektrofachkraft nicht auf die leichte Schulter nehmen und bei der Auswahl sehr sorgfältig vorgehen.

Persönliche und fachliche Eignung sowie die hierarchische Stellung im Unternehmen („sozial adäquat“) muss Beachtung finden!

Die eingesetzte verantwortliche Elektrofachkraft muss sich mit den aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der Elektrotechnik z.B. VDE-Vorschriften, der Betriebssicherheitsverordnung und den dazugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), wie auch den Vorgaben der Unfallversicherungsträger sehr gut auskennen.

Erforderliche Qualifikation einer verantwortlichen Elektrofachkraft

Welche Qualifikation muss der Mitarbeiter besitzen, um für die Position der verantwortlichen Elektrofachkraft respektive für den Auswahlprozess des Unternehmers in Frage zu kommen?

Es kommt darauf an welche Verantwortung der jeweilige Mitarbeiter im zugewiesenen Bereich übernehmen soll.

Das heißt geht es um die Fach- und Aufsichtsverantwortung im zugewiesenen Bereich reicht als Grundqualifikation eine abgeschlossene elektrotechnische Ausbildung mit Kenntnissen der aktuellen Normen und Erfahrung im jeweiligen Einsatzgebiet. Der Mitarbeiter muss in der Lage sein die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können.[1]

Geht es hingegen um die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles so muss der Mitarbeiter mindestens eine der folgenden Qualifikationen nachweisen können:[2]

Erforderliche Basisqualifikation einer vEFK

·         Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Techniker/Technikerin Elektrotechnik

·         Ausbildung zum/zur Industriemeister/Industriemeisterin Elektrotechnik

·         Ausbildung zum/zur Handwerksmeister/Handwerksmeisterin Elektrotechnik

·         Ausbildung zum/zur Diplomingenieur/Diplomingenieurin, Bachelor oder Master Elektrotechnik

Aus der Auflistung ist keine Rangfolge abzuleiten. Es ist durchaus möglich das ein Meister oder Techniker aufgrund seiner bestehenden Netzwerke in allen Ebenen sowie seiner sozialen wie auch fachlichen Kompetenz (vor allem dem aktuellen Normenwissen) besser für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles geeignet ist als ein, vom ersten Anschein nach, höher qualifizierter Diplomingenieur, Bachelor oder Master. Die höhere Qualifizierung beschränkt sich meist ausschließlich auf theoretisches Schulwissen und sagt nichts über das tatsächliche Wissen und die unabdingbar erforderliche Erfahrung (vor allem Normenwissen wie auch Praxiserfahrung) der Person aus. Diese Entscheidung muss aber der Unternehmer/Arbeitgeber für den jeweiligen Bereich individuell treffen.

 


[1] siehe DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 3.1.

[2] siehe DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 5.2-5.3 sowie Anhang A (Erläuterung zu 5.2-5.3).

 

Abb. 1: Beispiel der Hierarchie in der Elektrotechnik

 

Rechtssichere Unternehmensorganisation im Bereich der Elektrotechnik

Mehrere verantwortliche Elektrofachkräfte in einem Unternehmen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere verantwortliche Elektrofachkräfte sowohl nach den verschiedenen elektrotechnischen Tätigkeitsfeldern des Unternehmens wie Niederspannungsbereich, Mittelspannungsbereich oder Mess- und Regeltechnik, als auch nach den verschiedenen organisatorischen Unternehmensebenen wie Fachkraft vor Ort, Meisterebene oder Abteilungsleiterebene benannt/bestellt und eingesetzt werden. Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen die eine territoriale Gliederung bevorzugen.

Abb. 2: Beispiel einer funktionalen Organisationsform
Abb. 3: Beispiel einer territorialen Organisationsform

 

Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer/Arbeitgeber notwendig

VEFK wird man nicht automatisch

Zur verantwortlichen Elektrofachkraft wird man jedoch nicht automatisch durch die Erfüllung der in der VDE 1000-10 genannten Vorbedingungen.

Da ein Großteil der Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft, über die Arbeitsschutzvorschriften, BetrSichV, etc. direkt an den Arbeitgeber adressiert sind, ist die schriftliche Bestellung / Beauftragung (mit allen Pflichten und Konsequenzen) zur verantwortlichen Elektrofachkraft durch den Arbeitgeber notwendig.

 

Bestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft

Grundlagen zur Bestellung / Beauftragung einer vEFK

Der Unternehmer muss die verantwortliche Elektrofachkraft auf Grundlage des § 13 ArbSchG, § 13 BGV A1 und gemäß der DIN VDE 1000-10 schriftlich bestellen.

Folgende Gesetze und berufsgenossenschaftliche Vorschriften gehören ebenso zu den Rechtsgrundlagen der Bestellung / Beauftragung:

·         § 9   OWiG

·         § 3 BGV A3

·         DIN VDE 0105-100

Checkliste als Hilfsmittel bei der Auswahl einer vEFK

Eine Checkliste (siehe Abbildung 4) kann den Unternehmer bei dem wichtigen Auswahlprozess seiner verantwortlichen Elektrofachkraft unterstützen. Diese kann dann als Anhang der Bestellung beigefügt werden.

Ein wichtiger Abschnitt aus der DIN VDE 1000-10[1] muss auch in der Bestellung erwähnt werden, denn er besagt, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist.

Es geht um die Weisungsfreistellung der verantwortlichen Elektrofachkraft. Das heißt die zuständige verantwortliche Elektrofachkraft darf bezüglich ihres Verantwortungsbereiches keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.

Ebenso wichtig ist die Angabe/Beschreibung des klar abgegrenzten Verantwortungsbereiches.

Weiterhin sollte die Angabe auf die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel (Budget, Befugnisse, Zeit, etc.) nicht fehlen sonst hat man, wie so oft, einen Titel ohne Mittel und automatisch wieder ein Organisationsverschulden im Unternehmen.

Der letzte Punkt der Bestellung / Beauftragung gibt einen Hinweis auf die regelmäßige Weiterbildung der verantwortlichen Elektrofachkraft (Seminare, Schulungen, Workshops, Fachtagungen, etc.), so dass die Aktualität der Normen- und Vorschriftenkenntnisse gewährleistet wird.

Die Bestellung / Beauftragung kann auch in Form einer ausführlichen Stellenbeschreibung zusammen mit dem Arbeitsvertrag erfolgen. Die Inhalte müssen jedoch den bereits zuvor genannten Punkten entsprechen.



[1] siehe DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 6

 

Abb. 4: Beispiel einer Checkliste für den Auswahlprozess der vEFK
Abb. 5: Beispiel einer Bestellung zur vEFK

 

Checkliste vEFK erhältlich bei MEBEDO